Unseriöse Angebote im Zusammenhang mit Familienwappen sind nicht unwesentlich darauf zurückzuführen, dass die Berufsbezeichnung “Heraldiker” ebenso wenig rechtlich geschützt ist wie der Begriff “Wappenrolle” - mit der Folge der steten Zunahme von Amateuren, Dilettanten und gewissenlosen Geschäftemachern auf dem Sektor der Heraldik und Genealogie. Auch das Internet bietet ein neues, schier unerschöpfliches Betätigungsfeld für jene, denen es weniger um die Lauterkeit im Geschäftsleben als den schnellen Euro geht. So haben sich virtuelle Wegelagerer im Internet breitgemacht, die glauben, mit der Heraldik eine Marktlücke entdeckt zu haben. Das Internet mag von seiner Struktur anarchisch wirken, ein rechtsfreier Raum ist es keineswegs. Das gilt auch und sogar ganz besonders für den Bereich der Werbung. Fraglich kann allerdings im Einzelfall sein, welches Recht anzuwenden ist. Für die Werbung im Internet gelten vor allem die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts sowie das Marken- und das Urheberrecht. Soweit deutsches Recht Anwendung findet, sind vor allem die §§ 1 u. 3 UWG, die Bestimmungen des Markenrechts und das Urheberrechtsgesetz zu beachten.
Beim Wappenschwindel handelt es sich fast immer um bewusste Täuschung des Käufers über das Alter, den Umfang der Führungsberechtigung und/oder die Quelle des verkauften Wappens.
Mit der Auflösung des Alten Reiches 1806 traten die ersten Wappenschwindler auf den Plan. Sie gehörten eher zu den fliegenden Händlern und Gauklern. Da lernte man alle Tricks der Kundentäuschung. Und heute, zweihundert Jahre später, präsentieren sich diese Wappenfälscher im Versandhandel, auf Verbrauchermessen und insbesondere im Internet mit Firmenbezeichnungen wie Wappenarchiv, Wappenmuseum, Wappenakademie, Forschungsgesellschaft, oder versuchen - durch Verwendung der Rechtsform eines ideellen Vereins - sich den Anschein idealistischer Zielsetzungen zu geben. Sie werben mit künstlerischer und wissenschaftlicher Qualität, ohne diesen Anspruch erfüllen zu können oder zu wollen. Hinter klangvollen Firmenbezeichnungen oder angeblich gemeinnützigen Vereinen verbergen sich oft raffiniert aufgebaute Vertriebsorganisationen. Ein großer Teil dieser Wappenhandelsfirmen hat es darauf abgestellt, entweder selbst oder durch ihre Vertreter minderwertige oder wertlose Leistungen zu unangemessenen Preisen anzubieten.
Viele unseriöse Anbieter machen Werbung für ihre eigene Wappenrolle mit dem Hinweis auf eine "offizielle" Registrierung, um den Eindruck einer Art amtlicher Tätigkeit zu erwecken. Eine offizielle Wappenregistrierung gibt es aber in Deutschland nicht!
Dass eine Wappenregistrierung in der DEUTSCHEN WAPPENROLLE des Vereins HEROLD sinnvoll ist, hat ganz andere Gründe. (Lesen Sie dazu mehr unter Wappen registrieren.)
Eine Registrierung in einer anderen Wappenrolle als der des HEROLD ist dagegen sinnlos: Den gewerblichen und anderen selbsternannten Wappenrollenführern mangelt es durchweg am wissenschaftlichen Handapparat, zumeist auch am Willen, zur Prüfung der Wappen auf Unverwechselbarkeit und Führungsberechtigung. Wenn es sich beim Wappenentwerfer und Wappenrollenführer um ein und dieselbe Person (Firma) handelt, kann es ja nicht zu einer seriösen Registrierung kommen!
Das Urheberrecht kennt zwei Formen des Nutzungsrechtes (§ 31 UrhG): Das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht. Wenn ein Wappenentwerfer nach Auftragsabwicklung dem Auftraggeber nur das "einfache Nutzungsrecht" einräumen will, ist größte Vorsicht geboten! Denn es gestattet auch anderen als dem Auftraggeber (nämlich auch dem Wappenentwerfer!), den gleichen Entwurf zu nutzen. Das “ausschließliche Nutzungsrecht” dagegen besagt, dass alle außer dem Auftraggeber - auch der Entwerfer selbst - von der Nutzungsbefugnis ausgeschlossen sind. Der Auftraggeber ist hier also ganz allein berechtigt, den Entwurf zu verwerten.
Immer wieder liest man, dass ein neu geschaffenes Wappen in einer Wappenrolle registriert sein muss, damit es Rechtsschutz genießt. Es ist erstaunlich, wie hartnäckig sich dieses Märchen hält und fortpflanzt. Besonders wird diese Irrmeinung von Wappenhandelsfirmen verbreitet, um eine Registrierung eines Wappens in der hauseigenen Wappenrolle - natürlich zu überhöhten Preisen - zu rechtfertigen.
Widerlegung: Das Wappen genießt den Rechtsschutz des § 12 BGB. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist allein das Bestehen eines Wappens, nicht dessen Registrierung, bei neuen Wappen also die Annahme des von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappens. Diese Annahme ist nicht irgendeinem Formzwang unterworfen, sie kann in jeder beliebigen Weise erfolgen, wenn nur der Wille zur Wappenführung klar zum Ausdruck kommt. Insbesondere ist keine Eintragung in eine Wappenrolle nötig.
Herrndorff-Heraldik e.K.
Inh.: Elmar Siemssen
Mühlendamm 84a
22087 Hamburg