Wappenregistrierung - Deutsche Wappenrolle - Wappenbrief - Wappenprüfung - Wappenrecht
Seit jeher besteht im Wappenwesen - nicht zuletzt wegen der Bedeutsamkeit des Ausschließlichkeitsgrundsatzes - das Bemühen um möglichst umfassende Wappenkenntnis. Dies wiederum hat frühzeitig zu Bestrebungen einer Wappenregistrierung geführt.

1.
Nach Auflösung der staatlichen Heroldsämter im Jahre 1918 wuchs das Bedürfnis nach einer von privatem Gewinnstreben unabhängigen, ausschließlich von wissenschaftlichen Erfordernissen und Voraussetzungen her bestimmten, zuverlässigen Wappenregistrierung. Diesem Bedürfnis kam der HEROLD, Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften zu Berlin, im Jahre 1922 durch die Schaffung der DEUTSCHEN WAPPENROLLE (DWR) nach. Diese ist nach dem Muster der Warenzeichenrolle gemäß ihrer Satzung vom 5. Mai 1949 (in der Fassung vom 19. Januar 2015) im wesentlichen wie folgt eingerichtet:
2.
Die Entscheidung über die Aufnahme, Beurkundung und Veröffentlichung der Wappen von Familien, die dem deutschen Kulturkreis angehören, ist einem aus drei Amtsträgern bestehenden Herolds-Ausschuss übertragen, der auf drei Jahre gewählt wird und ehrenamtlich tätig ist. Er besteht aus einem Heraldiker, einem Genealogen und einem rechtskundigen Bearbeiter. Im Rahmen des HEROLD genießt dieser Herolds-Ausschuss der DWR die Stellung eines Organs nach § 30 BGB und damit eine den Rechtsprechungsorganen ähnliche Unabhängigkeit von sachfremder Beeinflussung.
3.
Das zur Eintragung angemeldete Wappen wird in heraldischer, wappenrechtlicher und genealogischer Hinsicht überprüft. Die heraldische Prüfung erstreckt sich vor allem auf die Beachtung der heraldischen Regeln in Bezug auf die Darstellung im allgemeinen, auf die Farbregeln und auf die Formulierung einer fachgerechten Wappenbeschreibung. Des Weiteren wird das angemeldete Wappen an Hand der vereinseigenen Wappenbilderkartei und des einschlägigen Schrifttums darauf untersucht, ob es einem zeitlich früher nachweisbaren Wappen etwa völlig gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist. In wappenrechtlicher Hinsicht wird die Rechtsgrundlage der Wappenführung und der personelle Umfang der Führungsberechtigung geprüft.
4.
Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens erhält der Antragsteller eine urkundliche Bestätigung in Form eines Wappenbriefes, der den wesentlichen Teil der Eintragung in der DWR wiedergibt und mit der Wappenzeichnung verbunden ist.
5.
Die in der DWR registrierten Wappen werden laufend in der Buchreihe Deutsche Wappenrolle nach bestimmten Publikationsgrundsätzen veröffentlicht, wobei für jedes Wappen eine Seite zur Verfügung steht. Bisher sind 80 Bände der Buchreihe erschienen, dazu ein Generalregister mit Nachträgen.
6.
Der Wert der Registrierung von Wappen in der DWR liegt vor allem in der wissenschaftlichen Prüfung im Rahmen des Anmeldeverfahrens und in der urkundlichen und damit auch zeitlich belegbaren Bestätigung des Prüfungsergebnisses, hinter dem die wissenschaftliche Autorität des HEROLD steht. Durch die Eintragungsurkunde und die Veröffentlichung wird die wappenführende Familie in die Lage versetzt, den bei einem Streit um das Wappenrecht erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass das von ihr geführte Zeichen wirklich als ein rechtlich schutzfähiges Familienwappen anzusehen ist.
7.
Da der Begriff der Wappenrolle rechtlich ebenso wenig geschützt ist wie der Begriff Archiv, haben sich leider immer wieder kommerzielle Unternehmen dieser Bezeichnungen bedient, um dahinter ihr höchst eigennütziges Gewinnstreben zur Irreführung des Publikums zu verbergen. Abgesehen davon, dass solchen Geschäftemachern zumeist der zur Prüfung von Wappen unerlässliche wissenschaftliche Handapparat fehlt, mangelt es ihnen an der Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Eigeninteressen. Zur Vermeidung von Missverständnissen, die von kommerziellen Unternehmen vielfach bewusst gefördert werden, wird darauf hingewiesen, dass zwischen solchen Firmen mit eigennützigem Gewinnstreben und der vom Verein HEROLD geführten DEUTSCHEN WAPPENROLLE trotz teilweiser Verwendung ähnlicher Bezeichnungen keinerlei Zusammenhang oder gar Zusammenarbeit besteht. Erzeugnisse dieser Firmen werden in der DWR grundsätzlich nicht eingetragen.
